Jede neue Führerschein (alle Führerscheinklassen, außer AM und Klasse F) ist in den ersten drei Jahren ein Probeführerschein. Bei L17 und A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum 21. Geburtstag. Auch im Falle einer Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse bzw. auf weitere Klassen beginnt die Probezeit für die neu erworbene(n) Klasse(n) nicht neuerlich zu laufen.
Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges schweres Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Handybenutzung am Steuer, Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsüberschreitung etc.) begangen, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.